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Bauherren-Haftpflicht

Verkehrssicherungspflicht
Sie verpflichtet jeden, der mit seinem Eigentum Gefahrenquellen schafft, die zur Abwendung eines möglichen Schadens notwendigen Sicherungen vorzunehmen. So z.B. Absperren der Baustelle, Abdecken von Schächten, Schneeräumpflicht.

Überwachungspflicht
D. h. der Bauherr muss sich auch persönlich vor Ort über den Zustand der Baustelle informieren, wobei nicht die ständige Anwesenheit, aber häufige Stichproben verlangt werden.

Auswahlpflicht
D. h. Pflicht zur sorgfältigen Auswahl der am Bau beteiligten Personen und Unternehmen hinsichtlich deren fachlicher Qualifikation und Zuverlässigkeit.

Der Bauherr muss nicht der einzige am Schaden Beteiligte sein, der haftet und zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Auch die beauftragten Firmen bzw. deren Mitarbeiter können für den Schaden verantwortlich sein. Jedoch: bei mehreren Verantwortlichen haftet zunächst einmal jeder (auch wenn die Schuld des Bauherrn z.B. nur 15 Prozent beträgt) für den gesamten Schaden in voller Höhe.

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben werden. Gegen einen Beitragszuschlag kann “Bauen in eigener Regie ” mitversichert werden.

Die Bauherrenhaftpflicht gilt bis zu 2 Jahren.